| § 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Ellingen e.V. und ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Sitz des Vereins ist 91792 Ellingen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Stadt Ellingen, samt ihren Ortsteilen, sowie in Einzelfällen auf das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Ellingen, mit ihren Mitgliedsgemeinden Ellingen, Höttingen und Ettenstatt (jeweils samt Ortsteilen).
§ 2 Ziele des Vereins
1. Der Gewerbeverein Ellingen verfolgt folgende Zielsetzungen:
- Erhaltung und Förderung des Einkaufs-Standorts Ellingen
- Schaffung eines positiven Images für den Einkaufs-Standort Ellingen
- Förderung der Geschäfte unter den Mitgliedern nach dem Prinzip des „örtlichen Wirtschaftskreislaufs“
- gemeinsame Bewerbung und Durchführung von Aktionswochen, -tagen und ähnlichen Veranstaltungen
- Organisation und Durchführung des Ellinger Gewerbemarktes
- Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Stadt Ellingen
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird demokratisch geführt.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr, juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengesellschaften erwerben. Die Mitgliedschaft ist in erster Linie auf Betriebe aus dem Stadtgebiet Ellingen sowie seiner Ortsteile begrenzt. Sofern keine Konkurrenzsituation mit Betrieben im Stadtgebiet Ellingen bzw. seinen Ortsteilen entsteht, können Betriebe aus den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Ellingen ebenfalls Mitglied werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist an die Vorstandschaft zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Falls dem Bewerber nicht binnen vier Wochen nach Abgabe des Aufnahmeantrags ein schriftlicher Ablehnungsbescheid zugeht, gilt er als aufgenommen. Im Falle einer Ablehnung ist die Vorstandschaft nicht verpflichtet, dem Bewerber die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Dem Betroffenen steht es jedoch zu, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden, diese hat dann die endgültige Entscheidungsvollmacht.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung der Vorstandschaft zum Beitrittsantrag.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod der natürlichen Person, bzw. durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person
2. durch freiwilligen Austritt
Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang der Kündigungserklärung beim 1. Vorsitzenden des Vereins maßgebend.
3. durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur planmäßigen Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung der Ausschluss-Benachrichtigung. Über den Einspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung endgültig.
4. durch Streichung von der Mitgliederliste.
Die Streichung erfolgt, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht binnen 10 Wochen nach Fälligkeit entrichtet werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Sinne der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Jedes Mitglied hat weiterhin das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht wahrzunehmen, soweit dies nicht nach der Satzung ausgeschlossen ist.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung
c) der Planungsausschuss
§ 8 Die Vorstandschaft
1. Mitglieder der Vorstandschaft können nur natürliche Personen sein, die selbst Mitglied des Vereins sind oder die ein Vereinsmitglied als Inhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder einer anderen Weise juristisch vertreten.
2. Die gewählte Vorstandschaft besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Schriftführer
f) dem Kassier
g) drei bis fünf weiteren Vorstands-Mitgliedern, mit festen Aufgabenbereichen
3. Die gewählten Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
4. Die gewählten Vorstandsmitglieder berufen die Mitglieder des Planungs-Ausschusses. Diese werden für die Dauer der laufenden Wahlperiode bestimmt und sind Mitglieder in der Vorstandschaft.
5. Die Berufung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
6. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den bzw. die 1., 2. und 3. Vorsitzende(n) vertreten. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt. Ihnen obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
7. Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in der Vorstandschaft. Wenn der Verein und seine Ziele akut gefährdet sind, ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen. Im Innenverhältnis gilt, dass diese Vollmacht auch der 2. oder 3. Vorsitzende ausüben darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und schnelles Handeln unabdingbar ist.
8. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandssitzungen finden mindestens 2 x jährlich bzw. nach Bedarf statt.
9. Über sämtliche Beschlüsse der Vorstandschaft müssen vom Schriftführer schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Mindestens einer der beiden Schriftführer sollte daher bei den Vorstandssitzungen anwesend sein.
10. Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören die Planung und Durchführung von Aktionswochen, -tagen und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts der Vorstandschaft und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung der Vorstandschaft
c) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sind
d) Wahl und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder
e) Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen den Ausschluss von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und Werbungskostenzuschüsse
h) Beschlussfassung über alle sonstigen in der Mitgliederversammlung eingebrachten Anträge.
j) Beschlussfassung über die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und den die Versammlung Leitenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in die Protokolle ist jedem Mitglied gestattet.
§ 10 Der Planungs-Ausschuss
1. Der Planungs-Ausschuss ist für die Planung und Durchführung des Ellinger Gewerbemarktes oder einer vergleichbaren, ähnlich großen Veranstaltung verantwortlich. Die beim Gewerbemarkt anfallenden Planungsbereiche werden – je nach lokaler Zuständigkeit und Eignung – an die entsprechenden Mitglieder im Planungsausschuss vergeben.
2. Der Planungs-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden.
Der Planungs-Ausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden und auch nur dann, wenn die Beschlussfassung über die Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt war.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 und ff.). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Ellingen mit der Auflage, es für soziale Zwecke zu verwenden, zu überlassen.
Ellingen, den 01.04.2009
|